Was ist mittelbare falschbeurkundung?
Mittelbare Falschbeurkundung
Die mittelbare Falschbeurkundung ist in § 271 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Sie ist eine Form der Urkundenfälschung, bei der der Täter nicht selbst die Urkunde fälscht oder verfälscht, sondern eine andere Person dazu veranlasst, eine unrichtige Beurkundung in eine echte Urkunde aufzunehmen.
Wesentliche Merkmale:
- Echte Urkunde: Es handelt sich um eine Urkunde, die von einer zur Beurkundung befugten Person (z.B. Notar, Standesbeamter) ausgestellt wird.
- Unrichtige Beurkundung: Die Beurkundung enthält objektiv unwahre Tatsachen.
- Veranlassung: Der Täter muss die zur Beurkundung befugte Person dazu veranlassen, die unrichtige Angabe in die Urkunde aufzunehmen. Dies kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, Verschweigen relevanter Informationen oder andere manipulative Handlungen geschehen.
- Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. er muss wissen und wollen, dass die Beurkundung unrichtig ist und dass er die beurkundende Person dazu veranlasst.
Beispiele:
- Eine Person gibt bei der Eheschließung falsche Angaben zu ihrem Familienstand an, um die Eheschließung zu ermöglichen.
- Ein Verkäufer verschweigt beim Verkauf eines Grundstücks wesentliche Mängel, um einen höheren Preis zu erzielen.
- Eine Person lässt sich mit falschen Personalien in ein Register eintragen.
Abgrenzung zu anderen Delikten:
- Unmittelbare Falschbeurkundung: Hier fälscht oder verfälscht der Täter die Urkunde selbst.
- Urkundenfälschung: Hier wird eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht.
- Betrug: Die mittelbare Falschbeurkundung kann auch Betrug darstellen, wenn durch die unrichtige Beurkundung ein Vermögensschaden entsteht.
Strafbarkeit:
Die mittelbare Falschbeurkundung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Relevante Konzepte: