Bei mittelbarer Falschbeurkundung handelt es sich um eine Straftat, die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. In § 271 StGB wird sie als "Fälschung beweiserheblicher Daten" bezeichnet.
Mittelbare Falschbeurkundung liegt vor, wenn eine Urkunde gefälscht wird, die zur Vorlage bei einer Behörde oder zur öffentlichen Beglaubigung bestimmt ist, aber noch nicht vorgelegt wurde. Dabei kann die Urkunde sowohl inhaltlich als auch formal gefälscht werden. Zum Beispiel könnte ein gefälschter Mietvertrag vorgelegt werden, um eine höhere Wohnungsmiete zu legitimieren.
Die Strafe für mittelbare Falschbeurkundung beträgt eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
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